Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Als urteilender Richter wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen, ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt. Als Sühnerichter amtet er, wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.
Als urteilender Richter in Strafsachen amtet der Friedensrichter, wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) oder bei Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement) geht.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden:
Hier finden Sie die Formulare: http://www.so.ch/gerichte/weitere-gerichte/friedensrichter/
Weitere Informationen zum Friedensrichteramt finden Sie beim Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
Name | Funktion | Kontakt | |
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Keller Markus | Friedensrichter |